1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen der LikaTec GmbH, Leimbachstrasse 151, 8041 Zürich (nachfolgend «LikaTec»), insbesondere für Rohr- und Kanalreinigung, Hochdruckspülung, TV-Inspektion, Inliner-, PartLiner- und Schachtsanierung sowie für Wartungs- und Serviceverträge.
Mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme der Leistung, anerkennt der Auftraggeber diese AGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn LikaTec ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuell schriftlich vereinbarte Abreden gehen diesen AGB vor.
2. Begriffe
- Auftraggeber: die Person oder Firma, die LikaTec beauftragt – auch wenn sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (z. B. Mieter, Verwaltung, Bauleitung).
- Reinigung: Entfernung von Verstopfungen und Ablagerungen; sie stellt den Abfluss im Zeitpunkt der Ausführung wieder her, verändert aber den baulichen Zustand der Leitung nicht.
- Sanierung: bauliche Instandstellung einer Leitung oder eines Schachts (z. B. Inliner, PartLiner, Beschichtung).
- Notfalleinsatz: Einsatz, der auf Wunsch des Auftraggebers kurzfristig oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten erfolgt.
3. Offerten und Vertragsabschluss
Offerten sind unverbindlich und, sofern nicht anders vermerkt, 30 Tage gültig. Ein Vertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder elektronische Auftragserteilung und deren Bestätigung durch LikaTec zustande, spätestens mit Beginn der Arbeiten. Telefonische Aufträge und Notfallaufträge sind ebenso verbindlich.
Offerten beruhen auf den Angaben des Auftraggebers sowie auf dem bei Besichtigung oder TV-Inspektion erkennbaren Zustand. Ohne vorgängige Inspektion erstellte Offerten und Kostenangaben am Telefon sind Richtwerte. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers berechtigen LikaTec zur Anpassung von Preis, Termin und Leistungsumfang.
4. Leistungsumfang und Mehraufwand
Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, soweit er ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Bei Reinigungen schuldet LikaTec insbesondere nicht, dass eine Leitung dauerhaft frei bleibt, da Ursachen wie Nutzung, Rohrzustand oder Wurzelwuchs ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen.
Zeigen sich während der Arbeiten Umstände, die bei Offertstellung nicht erkennbar waren – etwa verdeckte Schäden, Wurzeleinwuchs, Fremdkörper, abweichende Leitungsverläufe, Einstürze oder zusätzliche Ablagerungen –, ist LikaTec berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und den Auftraggeber zu informieren. Ist der Auftraggeber nicht rasch erreichbar, darf LikaTec die zur Schadenabwehr notwendigen Arbeiten ausführen und nach Aufwand verrechnen. Der bis dahin erbrachte Aufwand ist in jedem Fall geschuldet.
5. Preise, Zuschläge und Nebenkosten
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer. Ohne vereinbarten Pauschalpreis wird nach effektivem Aufwand (Regie) gemäss den jeweils gültigen Ansätzen verrechnet. Zusätzlich verrechnet werden, sofern nicht anders vereinbart:
- Anfahrt bzw. Fahrzeug- und Geräteeinsatz, auch wenn keine Arbeiten ausgeführt werden können;
- Material, Verbrauchsmaterial sowie Entsorgung von Schlamm, Rückständen und Abwasser nach Aufwand und Gebühren;
- Zuschläge für Einsätze abends, nachts, an Wochenenden und Feiertagen sowie für Notfalleinsätze;
- Warte- und Stillstandszeiten, die nicht von LikaTec zu vertreten sind (z. B. fehlender Zugang, fehlende Freigaben, nicht entleerte Schächte);
- Parkgebühren, Bewilligungen und Verkehrssicherung auf öffentlichem Grund.
Richtpreise und Kostenschätzungen dürfen ohne Weiteres um bis zu 15 % überschritten werden; darüber hinausgehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber, soweit zumutbar, vorgängig mitgeteilt.
6. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährt LikaTec ungehinderten und sicheren Zugang zu allen Arbeitsstellen, Schächten, Reinigungsöffnungen und Räumen sowie die nötigen Anschlüsse, Parkplätze und Zufahrten (Ziffer 7).
- Er stellt vorhandene Pläne, TV-Protokolle und Angaben zu Leitungsverlauf, Material, Alter und früheren Schäden zur Verfügung und weist auf ihm bekannte Mängel, Einsturzgefahren oder Besonderheiten hin.
- Er holt die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein, insbesondere von Eigentümern, Stockwerkeigentümern, Verwaltungen, Mietern oder Behörden (Ziffer 8). Handelt er nicht als Eigentümer, sichert er zu, zur Auftragserteilung berechtigt zu sein, und haftet für die Kosten solidarisch.
- Während der Arbeiten und der Aushärtezeit von Sanierungen dürfen die betroffenen Leitungen nicht benutzt werden; der Auftraggeber informiert Bewohner und Nutzer entsprechend.
- Wertgegenstände, empfindliche Beläge und Einrichtungen im Arbeitsbereich schützt oder entfernt der Auftraggeber vorgängig.
Mehraufwand und Schäden infolge Verletzung dieser Pflichten gehen zulasten des Auftraggebers.
7. Wasser, Strom, Parkplätze und Zufahrt
- Der Auftraggeber stellt LikaTec während der gesamten Arbeiten kostenlos einen Wasseranschluss (Wasserhahn mit üblichem Leitungsdruck) und einen Stromanschluss (normale Steckdose 230 V, abgesichert) in der Nähe der Arbeitsstelle zur Verfügung. Der Verbrauch geht zulasten des Auftraggebers.
- Die Einsatzfahrzeuge von LikaTec sind grösser als übliche Personenwagen (Lieferwagen, teilweise mit Anhänger). Der Auftraggeber organisiert für die Dauer der Arbeiten genügend geeignete Park- und Abstellplätze möglichst nahe an der Arbeitsstelle sowie eine befahrbare Zufahrt.
- Kosten für Parkplätze, Parkuhren, Parkbewilligungen und Absperrungen werden dem Auftraggeber weiterverrechnet, ausser er hat diese vorgängig selbst bezahlt oder zur Verfügung gestellt.
- Ordnungsbussen und Gebühren, die entstehen, weil kein geeigneter oder bewilligter Parkplatz zur Verfügung stand, gehen zulasten des Auftraggebers.
- Fehlen Wasser, Strom, Parkplatz oder Zufahrt, kann LikaTec die Arbeiten unterbrechen oder verschieben; Anfahrt, Wartezeiten und Mehraufwand werden verrechnet.
8. Bewilligungen, Nacht- und Wochenendarbeiten
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass vor Arbeitsbeginn sämtliche nötigen Bewilligungen und Zustimmungen vorliegen – insbesondere für Arbeiten in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen (z. B. Nachtarbeits- oder Lärmbewilligungen, Ausnahmen von Ruhezeiten und Hausordnung), für die Benützung von öffentlichem Grund und für Verkehrsmassnahmen sowie die Zustimmung von Eigentümern, Verwaltungen und Nachbarn.
Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten, insbesondere nachts, führt LikaTec nur auf ausdrücklichen Wunsch oder auf Anordnung des Auftraggebers aus. Dafür gelten die Zuschläge gemäss Ziffer 5.
Bussen, Gebühren, Verfügungen, Arbeitsunterbrüche, Mehraufwand und andere Kosten, die durch fehlende, unvollständige oder nicht eingehaltene Bewilligungen oder durch Beanstandungen Dritter (z. B. wegen Lärm) entstehen, trägt der Auftraggeber. Er hält LikaTec gegenüber Behörden und Dritten vollständig schadlos.
Holt LikaTec auf Wunsch des Auftraggebers Bewilligungen selbst ein, handelt sie in dessen Auftrag. Gebühren und Aufwand werden verrechnet; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Arbeiten bleibt beim Auftraggeber.
9. Sanitär- und weitere Drittarbeiten
Sanitär-, Bau-, Maler-, Elektro- und Grabarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang von LikaTec, ausser sie sind ausdrücklich in der Offerte aufgeführt. Dazu zählen etwa die Demontage und Montage von WC, Lavabo, Siphon oder Armaturen, der Ersatz von Leitungsteilen im Gebäude sowie das Öffnen und Wiederherstellen von Wänden, Böden und Belägen.
Werden solche Arbeiten nötig, ist dafür der Auftraggeber zuständig. Auf seinen Wunsch kann LikaTec einen geeigneten Drittbetrieb beiziehen oder vermitteln. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt LikaTec dabei im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Diese Arbeiten werden separat verrechnet – nach Aufwand von LikaTec oder gemäss Rechnung des Drittbetriebs zuzüglich Koordinationsaufwand –, auch wenn die Rechnung über LikaTec läuft.
Für Arbeiten von Drittbetrieben übernimmt LikaTec weder Garantie noch Haftung; massgebend sind die Bedingungen des jeweiligen Drittbetriebs. Wartezeiten von LikaTec, die durch ausstehende Drittarbeiten entstehen, werden verrechnet.
10. Termine, Absagen und Verzögerungen
LikaTec hält vereinbarte Termine nach Möglichkeit ein. Verzögerungen durch Notfälle bei anderen Kunden, höhere Gewalt, Witterung, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Krankheit oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatz.
Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Termin weniger als 24 Stunden vorher ab oder ist die Arbeitsstelle beim Eintreffen nicht zugänglich, werden Anfahrt und reservierte Einsatzzeit verrechnet. Bei Notfalleinsätzen ist der Einsatz ab Abfahrt geschuldet.
11. Abnahme und Dokumentation
Nach Abschluss der Arbeiten wird das Werk dem Auftraggeber oder einer von ihm bezeichneten Person übergeben; wo sinnvoll, dokumentiert LikaTec das Ergebnis mit Kamerakontrolle, Fotos oder TV-Protokoll. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innert 5 Arbeitstagen nach Fertigstellung schriftlich begründete Mängel meldet oder wenn er die Leitung wieder in Gebrauch nimmt.
Rapporte, die vor Ort vom Auftraggeber oder einer anwesenden Person unterzeichnet werden, gelten als Bestätigung von Aufwand und ausgeführten Arbeiten.
12. Garantie und Gewährleistung
Für die Leistungen von LikaTec gilt die Gewährleistung nach schweizerischem Werkvertragsrecht (Art. 367 ff. OR) mit den folgenden Präzisierungen. Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme des Werks (Ziffer 11). Wo das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht, gilt diese.
Die Garantie umfasst Mängel in Material und Ausführung der von LikaTec selbst erbrachten Arbeiten und eingebauten Teile. Sie gilt nur für die tatsächlich bearbeiteten Leitungsabschnitte, Schächte und Bauteile, nicht für angrenzende oder übrige Teile der Anlage.
Liegt ein Garantiefall vor, ist LikaTec berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl innert angemessener Frist nachzubessern oder die mangelhafte Leistung zu ersetzen. Weitere Ansprüche – namentlich Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme durch Dritte – bestehen erst, wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist oder von LikaTec verweigert wird. Nachbesserungen verlängern oder erneuern die Garantiefrist nicht.
Der Auftraggeber hat den Mangel nachzuweisen sowie, dass er auf die Arbeit von LikaTec zurückgeht. Voraussetzung für Garantieansprüche ist die rechtzeitige Mängelrüge (Ziffer 14). Solange fällige Rechnungen offen sind, kann LikaTec Garantiearbeiten zurückstellen (Ziffer 16).
Bei Reinigungen, Spülungen und Inspektionen bezieht sich die Garantie ausschliesslich auf die fachgerechte Ausführung am Einsatztag. Eine erneute Verstopfung oder eine Veränderung des Leitungszustands nach den Arbeiten ist kein Garantiefall, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass sie auf eine mangelhafte Ausführung durch LikaTec zurückzuführen ist.
Für Arbeiten von Drittbetrieben (Ziffer 9) sowie für Leistungen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte erbringt, übernimmt LikaTec keine Garantie.
13. Ausschlüsse von der Garantie
Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Verstopfungen, Schäden und Folgekosten, die entstehen durch:
- unsachgemässe Nutzung der Entwässerung, namentlich das Einleiten oder Hinunterspülen von Feuchttüchern, Hygieneartikeln, Windeln, Wattestäbchen, Textilien, Katzenstreu, Essensresten, Fetten und Ölen, Bauschutt, Zement, Mörtel, Farben, Chemikalien oder anderen Stoffen, die nicht ins Abwasser gehören;
- Anwendung chemischer Rohrreiniger oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte nach Abschluss der Arbeiten;
- Wurzeleinwuchs, der nach einer Reinigung erneut auftritt, sowie natürliche Ablagerungen durch Kalk, Urinstein oder Sand;
- vorbestehende Schäden, Korrosion, Setzungen, Rohrbrüche, Versätze oder Gegengefälle an Leitungsabschnitten, die nicht Gegenstand der Sanierung waren;
- Bauarbeiten, Erdbewegungen, Verkehrslasten, Frost, Hochwasser, Rückstau aus dem öffentlichen Netz oder andere höhere Gewalt;
- Nichtbefolgen von Hinweisen und Empfehlungen von LikaTec, insbesondere wenn der Auftraggeber eine empfohlene Sanierung, Inspektion oder Wartung ablehnt oder aufschiebt;
- normalen Verschleiss sowie Mängel, die auf Angaben, Pläne oder Materialvorgaben des Auftraggebers zurückgehen.
Stellt sich bei einer Garantieabklärung heraus, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, trägt der Auftraggeber die Kosten für Anfahrt, Inspektion und allfällige Arbeiten nach den üblichen Ansätzen. LikaTec ist berechtigt, die Ursache mit einer TV-Inspektion festzustellen; entfernte Fremdkörper gelten als Nachweis unsachgemässer Nutzung.
14. Mängelrüge
Mängel sind LikaTec sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens innert 5 Arbeitstagen, schriftlich mit Beschreibung zu melden. Bis zur Besichtigung durch LikaTec darf am Werk nichts verändert werden, ausser zur unmittelbaren Schadenabwehr. Lässt der Auftraggeber Mängel ohne vorgängige Meldung und Gelegenheit zur Nachbesserung durch Dritte beheben, entfallen sämtliche Garantie- und Kostenersatzansprüche.
15. Haftung
LikaTec haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In jedem Fall ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Mietzinsausfälle sowie für Schäden durch Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung ist insgesamt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von LikaTec beschränkt.
Reinigungs- und Sanierungsarbeiten an Leitungen, die bereits vor Arbeitsbeginn beschädigt, spröde, korrodiert, gebrochen, verschoben oder unsachgemäss verlegt sind, bergen ein erhöhtes Risiko. Für Schäden, die sich aus einem solchen Vorzustand ergeben – etwa Einstürze, Rohrbrüche oder Wasseraustritt –, übernimmt LikaTec keine Haftung, sofern sie nicht grobfahrlässig gehandelt hat. Dasselbe gilt für Schäden an nicht gekennzeichneten oder falsch angegebenen Leitungen und Einbauten.
Für den Rückstau von Abwasser, Verschmutzungen durch austretendes Abwasser und Gerüche während der Arbeiten übernimmt LikaTec keine Haftung, soweit sie trotz sorgfältiger Ausführung nicht vermeidbar sind.
16. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Privatkunden, Notfalleinsätzen und Erstaufträgen kann LikaTec Barzahlung, Zahlung per Karte oder TWINT vor Ort oder eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Bei grösseren Aufträgen sind Anzahlungen und Teilrechnungen nach Baufortschritt zulässig.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. LikaTec ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % sowie Mahngebühren von CHF 20.– pro Mahnung und die Kosten eines Inkassos zu verrechnen. Solange fällige Rechnungen offen sind, kann LikaTec weitere Leistungen zurückbehalten und Garantiearbeiten verweigern. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von LikaTec schriftlich anerkannt wurden.
LikaTec behält sich vor, zur Sicherung ihrer Forderungen das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ZGB) eintragen zu lassen.
17. Wartungs- und Serviceverträge
Wartungsverträge (z. B. periodische Reinigung oder Inspektion) werden für die vereinbarte Dauer abgeschlossen und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten auf Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden. LikaTec kann die Preise auf eine neue Laufzeit hin anpassen und teilt dies mindestens zwei Monate im Voraus mit. Die Erinnerung an fällige Wartungen ist eine Serviceleistung; die Verantwortung für den Unterhalt der Anlage bleibt beim Auftraggeber.
18. Beizug Dritter
LikaTec ist berechtigt, für einzelne Arbeiten qualifizierte Subunternehmer oder Partner beizuziehen. Für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion steht LikaTec ein. Dies betrifft Arbeiten innerhalb des Leistungsumfangs von LikaTec; für Sanitär- und weitere Drittarbeiten gilt Ziffer 9.
19. Fotos, Aufnahmen und Datenschutz
Zur Dokumentation darf LikaTec Fotos und TV-Aufnahmen der Arbeiten erstellen und aufbewahren. In anonymisierter Form, ohne Adresse und ohne Personen, dürfen solche Aufnahmen als Referenz verwendet werden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, soweit nicht zwingende Bestimmungen (namentlich für Konsumenten) etwas anderes vorsehen. LikaTec ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
21. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine zulässige Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. LikaTec kann diese AGB jederzeit anpassen; massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.
Stand: Oktober 2026
